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Ein (titulierter) Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt mit der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft. Er lebt durch erneute Trennung nicht wieder auf. Das Erlöschen des Anspruchs kann mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.
FamRZ 1992, 943 LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 13 NJW 1992, 2166 [...]