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Die Durchführung des Zugewinnausgleichs ist grob unbillig, wenn nach der Trennung und kurz vor Zustellung des Scheidungsantrages ein Ehegatte günstig Vermögensgegenstände erwirbt, ohne Mittel einzusetzen, die während der Ehe erwirtschaftet wurden. Der daraus folgende Vermögenszuwachs ist nicht ehebezogen, so daß einem Anspruch auf Zugewinnausgleich der Einwand der groben Unbilligkeit entgegengesetzt werden kann.
Vgl. auch BGH, NJW-RR 1992, 900 ; Wiegemann, FamRZ 1990, 627 FamRZ 1992, 1300 NJW-RR 1993, 903 [...]
Bewertungsstichtag für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Hierbei ist es unbeachtlich, wenn der Zeitraum zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und Fortsetzung des Scheidungsverfahrens ungewöhnlich lang ist (hier: neun Jahre).
FamRZ 1992, 1180 LSK-FamR/Hülsmann, § 1384 BGB LS 1 NJW-RR 1992, 965 [...]