Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Ihre Suche einschränken

Rechtsgebiet

Gericht

Monat

Fundstelle

Aktuelle Suchergebnisse 11 - 20 von 750 .
Sortieren nach   

Das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961 (MSA) gilt grundsätzlich für jeden Minderjährigen im Sinne von Art. 12 MSA, der sich in den Vertragsstaaten aufhält. In sachlicher Hinsicht umfaßt das Abkommen auch Regelungen zur elterlichen Sorge, die zu den Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 1 MSA zählen, sowie deren Abänderungen. Für die Zuständigkeitsbestimmung ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, an den nach Art. 1 MSA anzuknüpfen ist, nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in einem anderen Vertragsstaat, entfällt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift wird an einem Ort grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der Aufenthalt an diesem Ort auf längere Dauer angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig Daseinsmittelpunkt sein soll. Es kommt nicht darauf an, ob der Wechsel des Aufenthaltsorts schon eine bestimmte Zeit - wie etwa sechs Monate - zurückliegt. Die internationale Zuständigkeit läßt sich in diesem Fall auch nicht bejahen, wenn ein Scheidungsverfahren anhängig ist. Denn § 621 Abs. 2 S. 1 ZPO bestimmt ausdrücklich, daß die Zuständigkeitskonzentration aus dem Scheidungsverbundprinzip zwischen deutschen Gerichten gilt und keine ausschließliche internationale Zuständigkeit begründet; im übrigen besteht ein Zuständigkeitsvorrang des MSA gegenüber den allgemeinen zivilprozessualen Zuständigkeiten.

OLG Celle (10 UF 35/92) | Datum: 19.05.1992

vgl. auch OLG Hamm, NJW 1992, 636 ; OLG Bamberg, NJW-RR 1990, 774 NJW-RR 1992, 1288 [...]

A. Im Rahmen von § 1634 Abs. 3 BGB kann der nichteheliche Vater Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen. B. a. Nach § 1711 Abs.3 BGB kann der nichteheliche Vater im Rahmen von § 1634 Abs.3 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen. b. Sinn und Zweck von § 1711 Abs.3 BGB ist es, dem nichtehelichen Vater auch dann ein Auskunftsrecht zu geben, sich über die Entwicklung des Kindes zu unterrichten, wenn dieses sowohl einen persönlichen als auch einen brieflichen Kontakt zu ihm ablehnt. Deshalb ist auch eine Auskunft der personensorgeberechtigten Mutter an den nichtehelichen Vater mit dem Wohl des Kindes vereinbar, wenn das hier 17-jährige Kind jeden Kontakt mit dem Vater ablehnt. c. Verlangt der nichteheliche Vater die Auskunft lediglich zu seiner eigenen Unterrichtung, so entfällt dadurch nicht sein berechtigtes Interesse, wenn er sich früher auch nicht um das Kind gekümmert hat. d. § 1711 Abs.3 BGB gibt vom Umfang her auch eine gesetzliche Grundlage für die Weitergabe eines im Besitz des Personensorgeberechtigten befindlichen Bildes entgegen dem Willen des Kindes. Ein solcher Anspruch richtet sich gegen die personensorgeberechtigte Mutter. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, bei einem fast volljährigen Jugendlichen gegen dessen Willen neue Lichtbilder anfertigen zu lassen.

BayObLG (1Z BR 93/92) | Datum: 07.12.1992

BayObLGZ 1992, 361 DAVorm 1993, 735 EzFamR BGB § 1711 Nr. 1 EzFamR aktuell 1993, 118 FamRZ 1993, 1487-1489 FuR 1993, 230 MDR 1993, 655-656 MDR 1993, 655 NJW 1993, 1081 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 11 - 20 von 750 .