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Die Steigerung der Lebenshaltungskosten ist im Rahmen der Prozeßkostenhilfeentscheidung mit einem pauschalen, 300,-- DM betragenden Abzug von dem an sich in die Tabelle zu § 114 ZPO einzusetzenden Nettoeinkommen zu berücksichtigen.
Vgl. auch OLG Frankfurt/M. - 1 WF 105/92 vom 07.04.1993, FamRZ 1993, 1218 FamRZ 1993, 121 [...]