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In besonderen Eilfällen ist eine zivilrechtliche Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 1846, 1906 BGB auch außerhalb eines anhängigen Betreuungssverfahrens ohne vorherige Betreuerbestellung zulässig, auch in direktem Anschluß an eine öffentlich-rechtliche Unterbringung des Betroffenen.
BtPrax 1992, 107 DAVorm 1992, 1366 FamRZ 1993, 476 MDR 1992, 1155 NJW 1992, 2974 [...]