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Der Barunterhaltsbedarf eines Kindes geschiedener oder getrenntlebender Eltern bestimmt sich jedenfalls dann nach den Einkommensverhältnissen - allein - des barunterhaltspflichtigen Elternteils, wenn die Einkünfte der Eltern sich im mittleren Bereich halten und das Einkommen des betreuenden Elternteils (§ 1610 Abs. 3 BGB) nicht höher ist als das Einkommen des anderen. Die Orientierung an einem fiktiven, erzielbaren höheren Einkommen - zwecks Erlangung eines den Mindestunterhalt (§ 1610 Abs. 3 BGB) übersteigenden Anspruchs - kommt grundsätzlich nicht und ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn dies Treu und Glauben gebieten, so insbesondere in Fällen eines verantwortungslosen, zumindest leichtfertigen Verhaltens des Unterhaltspflichtigen.
Vgl. auch BGH - XII ZR 23/91 - vom 18.03.1992, FamRZ 1992, 1045 FamRZ 1993, 1481 [...]