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1. Haben die Parteien im Rahmen eines Vergleiches die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO vorgesehen und darüberhinaus auf die Begründung des Kostenbeschlusses verzichtet, so liegt in diesem Verzicht die stillschweigende Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts. 2. Der Verzicht auf die für die Nachprüfbarkeit unerläßliche Begründung macht den Abschluß des Rechtsstreits in dieser Instanz deutlich.
Vergleiche zu diesem Problem auch Baumbach/Lauterbach, § 514, Randnummer 2f. NJW-RR 1993, 827 [...]