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Ein Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich ist abzutrennen, wenn die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, daß der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesachen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies ist auch dann der Fall, wenn durch die gleichzeitige Entscheidung über den Versorgungsausgleich sich die Verfahrensdauer nur um wenige Monate verlängern würde, der einverständlichen Ehescheidung nur noch der Versorgungsausgleich entgegensteht, und die Parteien das ihre zur Entscheidungsreife auch der Folgesache Versorgungsausgleich getan haben.
Vgl AG Landstuhl - 1 F 88/92 - vom 01.10.1992, NJW-RR 1993, 519 FamRZ 1993, 580 [...]