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1. Die Zulassung nicht im Gesetz vorgesehener Rechtsmittel wegen 'greifbarer Gesetzeswidrigkeit' ist auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts zu beschränken. Dabei ist auch die praktische Bedeutung der fehlerhaften Entscheidung zu berücksichtigen (hier Zulässigkeit einer isolierten Kostenbeschwerde, § 99 Abs. 1 ZPO, schon deshalb zweifelhaft, da eventueller Schaden nur 270 DM betrug): 2. Nicht jede Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs muß zwingend zu einem Rechtsmittel führen. 3. Liegt der 'normale' Fall des § 99 Abs. 1 ZPO vor, so spricht die Möglichkeit, Berufung einzulegen, gegen eine Zulassung der isolierten Kostenbeschwerde wegen 'greifbarer Gesetzeswidrigkeit'. 4. Hält man eine solche Beschwerde in Ausnahmefällen für möglich, so ist sie als sofortige Beschwerde innerhalb der Frist des § 577 ZPO zu erheben.
EzFamR ZPO § 99 Nr. 1 FamRZ 1992, 1453 NJW-RR 1992, 1466 [...]
Einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB durch eine schwere Verfehlung setzt ein Verhalten des Unterhaltsberechtigten voraus, das eine tiefgreifende Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher oder persönlicher Belange des Unterhaltspflichtigen bewirkt hat. Dieses Verhalten muß einen besonders groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme erkennen lassen. Die Tatsache, daß es zu keinem Kontakt zwischen dem unterhaltsberechtigten Kind und dem unterhaltspflichtigen Vater gekommen ist, nachdem das Kind volljährig geworden ist, reicht für sich nicht aus, um eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches des Kindes nach § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB anzunehmen. Zwar hat der Unterhaltsberechtigte nach Erreichen der Volljährigkeit seine Beziehung zum Unterhaltsverpflichteten in eigener Verantwortung zu gestalten, doch bedeutet dies nicht, daß er von sich aus Kontakt zum unterhaltspflichtigen Vater aufnehmen muß, sobald er volljährig geworden ist, um nicht seines Unterhaltsanspruches teilweise oder ganz verlustig zu gehen. Vielmehr muß der Unterhaltspflichtige von sich aus versuchen, den Kontakt zu dem unterhaltsberechtigten Kind wiederherzustellen. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verwirkung des Unterhaltsanspruches gemäß § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB trifft den Unterhaltsverpflichteten.
vgl auch OLG Bamberg NJW-RR 1994, 582 FamRZ 1993, 466 NJW-RR 1993, 1033 [...]
1. Der Wunsch, die Fortführung eines Adelsnamens zu sichern, sowie geschäftliche Interessen, können Neben-, aber nicht Hauptzweck der Erwachsenenadoption sein. Die gemäß § 1761 Abs. 1 BGB geforderte sittliche Rechtfertigung fehlt auch dann, wenn lediglich der bloße Wunsch besteht, ein Familienband herzustellen. 2. Da eine Erwachsenenadoption in der Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt ist, die auch durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrechterhalten werden kann, müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen des unbestimmten Rechtsbegriffes ' sittlich gerechtfertigt ' des § 1761 Abs. 1 BGB mit besonderer Sorgfalt geprüft werden, § 12 FGG.
EzFamR BGB § 1767 Nr. 1 FamRZ 1993, 236 NJW-RR 1993, 456 [...]