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1. Der Anwendungsbereich der zwingenden Abgabevorschriften des Art. 9 § 5 Abs. 2 Satz 3 BtG beschränkt sich auf diejenigen Fälle, in denen bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.1992 ein Verfahren auf vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen der in den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift genannten Art. bereits anhängig war. In allen anderen Fällen, in denen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes nur eine allgemeine, dem Gericht obliegende Überwachung der Amtstätigkeit des Betreuers stattfindet ohne konkreten Anlaß zu vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen, ist über die Abgabe des Verfahren nach den §§ 46, 65a FGG zu entscheiden. 2. Für diese Beschränkung des Anwendungsbereiches der Vorschrift spricht maßgeblich der systematische Gesamtaufbau der Überleitungsvorschriften des Art. 9 BtG. Eine anderweitige Auslegung der Vorschrift würde darüber hinaus dazu führen, daß die sogenannten Altfälle generell anders zu behandeln wären als diejenigen Verfahren, in denen nach Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes erstmals ein Betreuer bestellt wird. In letzteren Fällen ist eine Abgabe nämlich nur nach dem § 65a FGG zulässig. 3. In dem Bereich der ihm übertragenen Angelegenheiten kann der Rechtspfleger auch ein Abgabeverfahren nach den §§ 65a, 46 FGG durchführen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sich die Abgabe auch auf ein bereits anhängiges Verfahren erstrecken würde, das dem Richtervorbehalt unterliegt.

OLG Hamm (15 Sbd 15/92) | Datum: 04.06.1992

Zu Ziff. 1: Diese Rechtsprechung richtet sich ausdrücklich entgegen BayObLG und OLG Karlsruhe; zu Ziff. 3 : vgl. entgegenstehenden Beschluß des BayObLG vom 26.11.1992, Az. 3Z AR 135/92, FamRZ 1993, 448 = Rpfleger 1993, [...]

1. Art. 9 § 5 Abs. 2 S. 3 BtG kann nicht als Grundlage für eine zwingende, von den Voraussetzungen der §§ 46, 65a FGG unabhängige Abgabe des Verfahrens nach Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes herangezogen werden. 2. Der Zweck der Vorschrift des Art. 9 § 5 Abs. 2 S. 3 BtG beschränkt sich darauf, in denjenigen Fällen, in den bei Inkrafttreten des Gesetzes ein Verfahren auf konkrete vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen bereits anhängig ist, durch eine zwingende Abgabe des Verfahrens an das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Betreuten sicherzustellen, daß die nach den neuen Verfahrensvorschriften des Gesetzes regelmäßig vorzunehmende persönliche Anhörung des Betroffenen durch das ortsnahe Gericht durchgeführt wird. 3. Bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Abgabe im Sinne des § 46 Abs. 1 FGG vorliegt, ist zu erwägen, ob durch die Abgabe im konkreten Fall unter vorrangiger Berücksichtigung des Wohls des Betreuten ein Zustand geschaffen wird, der eine zweckmäßigere, leichtere Führung der Betreuung ermöglicht. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine bestehende Vormundschaft nach Art. 9 § 1 BtG als eine umfassende Betreuung mit umfassendem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB fortzuführen ist, sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers in diesem umfassenden Aufgabenbereich im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind.

OLG Hamm (15 Sbd 21/92) | Datum: 15.06.1992

DAVorm 1992, 887 [...]

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