Sortieren nach
a. Hat sich ein Gericht der früheren DDR bei der damaligen Verteilung nach § 39 FGB auf einen wenn auch wesentlichen Gegenstand beschränkt und über die Erstattung eines anteiligen Wertes nicht entschieden, so liegt eine unvollständige Regelung vor. Sie bedeutet grundsätzlich keine Verneinung eines Erstattungsanspruchs. Eine Entscheidung über den Erstattungsanspruch kann auch isoliert geltend gemacht werden. b. Mit Rücksicht auf den Ermessenscharakter der nach § 39 FGB zu treffenden Entscheidung stellen Anträge der Parteien, ihnen bestimmte Gegenstände zuzuteilen, bloße Vorschläge dar, an die das Gericht nicht gebunden ist. Das hat auch zu gelten, wenn nicht mehr die gegenständliche Teilung, sondern allein die mögliche Zuerkennung eines Erstattungsbetrages streitig ist. Insoweit geht es gleichfalls um eine unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Parteien zu treffende Ermessensentscheidung.
FamRZ 1992, 1430 LSK-FamR/Hülsmann, Vor § 1363 BGB LS 5 [...]
Leben die Eltern eines Kindes nicht nur vorübergehend getrennt, so muß das Familiengericht bestimmen, wem das Sorgerecht zu übertragen ist. Dabei muß das Kind im Mittelpunkt der Betrachtung stehen. Für die zu treffende Entscheidung kommt es auf folgende Kriterien an: - Wie sehen die äußeren Möglichkeiten der Unterbringung und Versorgung aus? - Sind die Eltern fähig und dazu bereit, das Kind zu sich zu nehmen und die Verantwortung für die Erziehung und Versorgung zu tragen? - Bei welchem Elternteil sind die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Erziehung am besten gewährleistet? - Wie sind die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes am besten zu berücksichtigen? Liegen bei keinem der Elternteile wenigstens ein Teil dieser Gesichtspunkte vor, so kann eine Vormundschaft gem. § 1671 Abs. 5 BGB angeordnet werden.
Vgl. dazu auch BGH, FamRZ 1985, 169 . FamRZ 1992, 1335 [...]