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Wenn der Unterhaltspflichtige den Lebensunterhalt vor der Trennung im wesentlichen durch Zuwendungen seiner Eltern und Überziehung des Bankkontos bestritten hat, erscheint es vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten nicht angemessen, den Trennungsunterhalt durch Kredite zu finanzieren. Auch die Verwertung eines Erbanteils kommt dann nicht in Betracht, wenn dies vor der Trennung nicht beabsichtigt war.
FamRZ 1993, 62, 63 LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 60 NJW 1993, 2186 [...]