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Der Unterhaltsgläubigerin obliegt, möglichst sichere hohe Einkünfte aus ihrem Vermögen zu erwirtschaften. Zur Erzielung dieser Einkünfte obliegt es ihr, Vermögen, das nicht so angelegt ist, daß es laufend gute Erträge abwirft, umzuschichten.
FamRZ 1993, 559, 560 LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 21 [...]
1. Ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens und einen etwaigen Entscheidungsbedarf in der Betreuungssache sind die zum 1.1.1992 zu Betreuungen gewordenen Pflegschaften von dem Gericht, bei dem sie bis zum 31.12.1991 anhängig waren oder geführt wurden, an das nunmehr zuständige Aufenthaltsgericht des Betroffenen zwingend abzugeben. 2. Bei Zuständigkeitsdifferenzen zwischen den beteiligten Gerichten entscheidet auch in diesem Fall das gemeinschaftliche obere Gericht nach § 46 Abs. 2 FGG.
BtPrax 1992, 39 DAVorm 1992, 511 FamRZ 1992, 976 Rpfleger 1992, 250 [...]
Die Durchführung des Zugewinnausgleichs ist grob unbillig, wenn nach der Trennung und kurz vor Zustellung des Scheidungsantrages ein Ehegatte günstig Vermögensgegenstände erwirbt, ohne Mittel einzusetzen, die während der Ehe erwirtschaftet wurden. Der daraus folgende Vermögenszuwachs ist nicht ehebezogen, so daß einem Anspruch auf Zugewinnausgleich der Einwand der groben Unbilligkeit entgegengesetzt werden kann.
Vgl. auch BGH, NJW-RR 1992, 900 ; Wiegemann, FamRZ 1990, 627 FamRZ 1992, 1300 NJW-RR 1993, 903 [...]