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Dem Unterhaltspflichtigen kann es mit Rücksicht auf das Lebensalter der Ehegatten, seines umfangreichen Immobilienbesitzes und seines sonstigen beträchtlichen Vermögens unterhaltsrechtlich zumutbar sein, sich von Teilen seines Immobilienbesitzes zu trennen, damit beide Ehegatten ihren bisherigen Lebensstandard in der gewohnten Weise aufrechterhalten können.
DAVorm 1992, 1142 FamRZ 1992, 1175, 1176 LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 59 NJW-RR 1993, 261 [...]
1. Ein wichtiger Grund nach § 65a, 46 FGG für die Abgabe des Betreuungsverfahrens an das Wohnsitzgericht des Betroffenen liegt nicht vor, wenn die am bisherigen zuständigen Gericht ansässige Betreuungsbehörde als Betreuer entlassen und eine natürliche Person, die im Zuständigkeitsbezirk des Wohnsitzgerichtes des Betroffenen wohnt, als neuer Betreuer bestellt werden soll. 2. In Betracht kommt im vorliegenden Fall als wichtiger Grund für die Abgabe erst die erfolgte Bestellung eines neuen Betreuers am jetzigen Aufenthaltsort des Betreuten, wenn die übrigen Abgabevoraussetzungen erfüllt sind. 3. Auch die Tatsache, daß zwischenzeitlich das neue Betreuungsrecht inkraftgetreten ist, ändert nichts an der verbleibenden Zuständigkeit des bisherigen Vormundschaftsgerichts für die Neubestellung des Betreuers, Art. 9 BtG in Verbindung mit § 65 Abs. 4 FGG.
BtPrax 1992, 38 DAVorm 1992, 517 JurBüro 1992, 392 MDR 1992, 584 Rpfleger 1992, 296 [...]