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1. Die Abgabe der Sache wegen Zuständigkeitswechsels infolge Inkrafttretens des Betreuungsgesetzes am 1.1.1992 (Art. 9 § 5 Abs. 2 Satz 3 BtG) geht der Abgabe einer Betreuungssache aus wichtigen Gründen (§ 65a FGG) vor. 2. Eine Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts über die Abgabe einer Betreuungssache wegen Zuständigkeitswechsels infolge Inkrafttretens des BtG (Art. 9 § 5 Abs. 2 Satz 3 BtG) kann nur ergehen, wenn das abgebende Gericht um Übernahme ersucht und das angegangene Gericht dieses Ersuchen abgelehnt hat. Ein Widerspruch des Betreuers allein rechtfertigt keine Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts über die Abgabe.
BtPrax 1992, 38 FamRZ 1992, 1088 MDR 1992, 584 NJW 1992, 1633 Rpfleger 1992, 295 [...]
1. Ein wichtiger Grund nach § 65a, 46 FGG für die Abgabe des Betreuungsverfahrens an das Wohnsitzgericht des Betroffenen liegt nicht vor, wenn die am bisherigen zuständigen Gericht ansässige Betreuungsbehörde als Betreuer entlassen und eine natürliche Person, die im Zuständigkeitsbezirk des Wohnsitzgerichtes des Betroffenen wohnt, als neuer Betreuer bestellt werden soll. 2. In Betracht kommt im vorliegenden Fall als wichtiger Grund für die Abgabe erst die erfolgte Bestellung eines neuen Betreuers am jetzigen Aufenthaltsort des Betreuten, wenn die übrigen Abgabevoraussetzungen erfüllt sind. 3. Auch die Tatsache, daß zwischenzeitlich das neue Betreuungsrecht inkraftgetreten ist, ändert nichts an der verbleibenden Zuständigkeit des bisherigen Vormundschaftsgerichts für die Neubestellung des Betreuers, Art. 9 BtG in Verbindung mit § 65 Abs. 4 FGG.
BtPrax 1992, 38 DAVorm 1992, 517 JurBüro 1992, 392 MDR 1992, 584 Rpfleger 1992, 296 [...]