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A. Entspricht eine von vornherein geplante weitere Ausbildung (hier: Besuch der Fachoberschule mit dem Ziel Informatik/BWL zu studieren) nach Abschluß einer Lehre nicht den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes, so steht ihm selbst dann kein Anspruch gegen die Eltern auf Finanzierung dieser weiteren Ausbildung zu, wenn Bewerbungen im zunächst erlernten Beruf (hier: Bürokauffrau) fehlgeschlagen sind. B. § 1611 BGB setzt das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs voraus.
FamRZ 1992, 593 LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 45 LSK-FamR/Hannemann, § 1611 BGB LS 1 [...]