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Ein (titulierter) Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt mit der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft. Er lebt durch erneute Trennung nicht wieder auf. Das Erlöschen des Anspruchs kann mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.
FamRZ 1992, 943 LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 13 NJW 1992, 2166 [...]
Sittliche Gründe für eine Unterhaltsgewährung liegen auch dann nicht vor, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit des Partners dadurch entstanden ist, daß er keine Arbeitslosenhilfe erhält, weil er in der eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt und das Einkommen des unterstützenden Partners gem. § 137 Abs. 2 a AFG angerechnet wird.
BB 1993, 203 LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 78 [...]