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Zur Verpflichtung einer gesundheitlich beeinträchtigten, wiederverheirateten Mutter (eingeklemmter Nerv eines Armes), zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen unverheirateten Kind aus erster Ehe eine Ganztagsbeschäftigung aufzunehmen: Geht die Unterhaltspflichtige nur einer Teilzeittätigkeit nach, ohne sich ausreichend um eine Ganztagsstelle zu bemühen, obgleich ihr nach einem amtsärztlichen Gutachten leichte körperliche vollschichtige Tätigkeit zuzumuten wäre, sind ihr fiktive Einkünfte zuzurechnen.
FamRZ 1992, 92 LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 123 NJW-RR 1992, 2 [...]