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Ein Auskunftsanspruch des von seinem volljährigen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils gegen den anderen Elternteil besteht dann nicht, wenn letzterer sich bereit erklärt hat, dem Kind alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
AG Bayreuth (2 F 202/91) | Datum: 09.12.1991
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