Sortieren nach
a. Eine Vereinbarung, von Unterhaltsforderungen dem anderen gegenüber abzusehen, ist gemäß § 1614 Abs. 1 BGB als nichtig anzusehen und deshalb unbeachtlich. Denn ein »pactum de non petendo« dieses Inhalts würde nichts anderes bewirken als den in der genannten Vorschrift gerade verbotenen Unterhaltsverzicht. Zwar ist es grundsätzlich möglich, den konkreten Inhalt einer gesetzlichen Unterhaltspflicht unter Getrenntlebenden auch unter Einbeziehung Dritter vertraglich zu regeln. Eine völlige Freistellung des gesetzlich Unterhaltspflichtigen im Wege der befreienden Schuldübernahme durch einen Dritten ist aber dort ausgeschlossen, wo der Verzicht auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach § 1614 BGB unzulässig ist. b. Eine Vereinbarung mit dem Inhalt, daß die Unterhaltsgläubigerin vom Schuldner keinen Unterhalt verlangen darf, kann deshalb eine rechtliche Wirkung zwischen den Parteien jedenfalls dann nicht entfalten, wenn der nach der Vereinbarung an die Stelle des gesetzlich Verpflichteten getretene Dritte (hier: die Eltern des Verpflichteten) tatsächlich keine Unterhaltsleistungen erbringt und deshalb die Unterhaltsbedürftigkeit fortbesteht.
FamRZ 1992, 316, 317 LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 109 NJW-RR 1992, 1094 [...]
Eine Vereinbarung eines in Deutschland lebenden türkischen Ehemannes mit seiner ihm nachgereisten türkischen Ehefrau, in welcher letztere sich verpflichtet hat, von Unterhaltsansprüchen gegenüber ihrem Ehemann abzusehen, da sie von dessen Eltern unterhalten werde, ist jedenfalls dann gemäß § 1614 Abs. 1 BGB i.V.m. § 134 BGB als nichtig anzusehen, wenn die nach der Übereinkunft an die Stelle des Unterhaltspflichtigen getretenen Dritten (die Eltern des Ehemannes) tatsächlich keine Unterhaltsleistungen erbringen. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Unterhaltsverzicht nach türkischem Recht zulässig wäre.
LSK-FamR/Hannemann, § 1614 BGB LS 11 NJW-RR 1992, 1094 [...]