Sortieren nach
Das Familiengericht trifft diejenige Regelung der elterlichen Sorge, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Interessen der Eltern müssen daher dort zurückstehen, wo sie mit den Interessen des Kindes in Widerspruch treten. Es dient dem Wohl des Kindes nach Trennung seiner Eltern, daß der unmittelbare Kontakt zum anderen Elternteil erhalten bleibt. Deshalb ist es von großer Bedeutung, ob der potentiell sorgeberechtigte Elternteil uneingeschränkt dazu bereit ist, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen und das Kind möglicherweise dazu auch zu motivieren oder nicht. Verhindert die Mutter über einen längeren Zeitraum - hier fast zwei Jahre - jeglichen Kontakt des gemeinsamen Kindes zum Vater, so kommt bei einer Sorgerechtsentscheidung dem Kontinuitätsprinzip, welches die Sicherstellung der Stetigkeit von Erziehung und Betreuung beinhaltet, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Vielmehr ist die notwendige Verbindung zwischen Kind und Vater aufrecht zu erhalten.
Vgl. dazu schon BGH, FamRZ 1986, 446 sowie OLG Karlsruhe, FamRZ 1978, 201. FamRZ 1991, 1343 [...]