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1. a) Als sexuelle Handlungen im Sinne der §§ 174 ff StGB gelten (nur) solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind (§ 184 c StGB). b) Die Beurteilung einer Handlung als in diesem Sinne erheblich, hängt zwar in erster Linie von Art, Intensität und Dauer ihres sexualbezogenen Teils ab, von wesentlicher Bedeutung sind aber auch der Handlungsrahmen, in dem der unmittelbar sexualbezogene Akt begangen wird, sowie die Beziehung der Beteiligten untereinander. c) Ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten wurde, bestimmt sich nach dem Grad der Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; lediglich unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus. 2. Unter Gewalt ist eine zumindest gewisse - nicht notwendig erhebliche - körperliche Kraftentfaltung darstellende Handlung zu verstehen, die von der Person, gegen die sie gerichtet ist, nicht nur als seelischer, sondern auch als körperlicher Zwang empfunden wird, wobei es ausreicht, daß ein psychisch determinierter Prozeß mit nur geringem körperlichen Kraftaufwand in Lauf gesetzt wird. 3. Ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung erfüllt nur dann (auch) den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine von ihm gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist.

BGH (2 StR 582/90) | Datum: 03.04.1991

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in neun Fällen und wegen anderer Delikte unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren [...]

»Zum äußeren und inneren Tatbestand einer Vergewaltigung.« redaktionelle Leitsätze: 1. Als Gewaltanwendung kommt auch ein 'Schubsen' in Betracht, mit dem der Täter sein Opfer auf einem Sofa in die Rückenlage versetzt. 2. Zwar erfordert Gewaltanwendung nicht unbedingt einen größeren Kraftaufwand; es muß sich aber um eine nicht ganz unerhebliche, gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung handeln, die von diesem als körperlicher Zwang empfunden wird. 3. Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Taterfolg muß eine zweckbestimmte Verknüpfung festgestellt werden; die Gewaltanwendung muß - nach dem Willen des Täters - der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs und seiner Durchführung tatsächlich dienen, wozu ist erforderlich ist, daß die Einwirkung objektiv geeignet erscheint, das Opfer dem Verlangen des Täters gefügig zu machen. 4. Hat wenige Wochen vor der Tat einverständlicher sexueller Kontakt zwischen dem Opfer und dem Täter stattgefunden, die Frau den Besuch des Täters bei sich gewünscht und sich in der Tatsituation nur leicht bekleidet neben ihn gesetzt und ist sie Annäherungsversuchen allein mit den Worten entgegengetreten, er solle sie in Frieden lassen, so ist zumindest erörterungsbedürftig, warum der Angeklagte trotzdem erkannt haben soll, daß das Opfer dieses Mal sexuellen Kontakt ernsthaft ablehnte, und ob nicht ein Irrtum des Angeklagten über diesen Tatumstand (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) in Betracht kommt.

BGH (4 StR 553/90) | Datum: 28.02.1991

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und [...]

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