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b. »Die testamentarische Verfügung eines Erblassers, durch die er einen Abkömmling als Erben eingesetzt hat, stellt einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für eine ergänzende Testamentsauslegung im Hinblick auf eine Ersatzerbenberufung des Ehegatten des verstorbenen Abkömmlings dar. c. Dabei ist auf den hypothetischen Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments auch dann abzustellen, wenn seine letztwillige Verfügung die in einem bindenden gemeinschaftlichen Testament enthaltene lediglich wiederholt, sofern die Auslegung des gemeinschaftlichen Testamentes nicht zur Annahme einer anderweitigen bindenden Ersatzerbenberufung führt.«
DRsp I(174)255b FamRZ 1991, 1483 JMBl NRW 1992, 19 NJW-RR 1991, 1349 OLGZ 1992, 23 [...]
c. »1. Der Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Bewertung der Nachlaßgegenstände durch einen Sachverständigen auf Kosten des Nachlasses besteht nach Verjährung des Pflichtteilsanspruchs fort, wenn der Vermächtnisnehmer zugleich Pflichtteilsberechtigter ist. 2. Hat der Erbe ein geordnetes Nachlaßverzeichnis erstellt, so kann der Vermächtnisnehmer nach Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nicht mehr verlangen, daß das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird, weil dadurch keine höhere Richtigkeitsvermutung und keine größere Klarheit oder Übersichtlichkeit erreicht werden kann.«
DRsp I(174)262c FamRZ 1992, 1104 JMBl NRW 1992, 56 NJW-RR 1992, 8 [...]