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Haben die Parteien vereinbart, daß auf ein Vertragsverhältnis das Recht eines Bundesstaats der USA anwendbar sein soll und führt dies dazu, daß durch eine Schiedsabrede ein etwaiger Differenzeinwand nach § 764 BGB ausgeschlossen ist, verstößt die Vereinbarung gleichwohl nicht gegen den ordre public.
Vorinstanz: LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 6571/88 OLGR-München 1992, 198 [...]