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Der Unterhaltsbedarf pflegebedürftiger Eltern besteht in Höhe der durch die Rente nicht gedeckten Pflegekosten. Verbleibt einem unterhaltspflichtigen Kind unter Berücksichtigung des Unterhaltsanspruches von dessen Ehefrau ein Betrag von 1598 DM, so ist der angemessene Eigenbedarf gedeckt.
Vgl. zu dieser Entscheidung auch die Anmerkung von Heinke, FamRZ 1992, 1337 FamRZ 1992, 1336 [...]