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A. Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält derjenige keine Sozialhilfe, der sich selbst helfen kann. Wer realisierbare Ansprüche gegen Dritte hat, kann sich selbst helfen. Besteht eine Amtspflegschaft des Jugendamtes nach § 1706 Nr. 2 BGB, umfaßt diese auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Da gem. § 1630 Abs. 1 BGB die elterliche Sorge sich nur auf solche Angelegenheiten bezieht, für die kein Pfleger bestellt wurde, ist die Mutter im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen nicht zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berufen. Verweigert die Mutter ihre Mitwirkung zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche, indem sie den Namen des Vaters nicht nennt, und ist dem Jugendamt der Name des Vaters nicht bekannt, so können die minderjährigen Kinder etwaige Unterhaltsansprüche nicht realisieren. Durch das Verhalten der Mutter ist jedoch eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen für die Kinder nicht gerechtfertigt. Weigert sich die Mutter aber, den Namen des Vaters ohne stichhaltige Begründung zu benennen, so sind Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, § 1 Abs. 3 UVG, ausgeschlossen. B. Nach § 1630 Abs.1 BGB umfaßt die elterliche Sorge nicht die Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist. Besteht eine Pflegschaft des Jugendamtes nach § 1706 Nr.2 BGB, so erstreckt sich diese auch auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Unterhaltsansprüche nach dem Unterhaltsvorschußgesetz stellen jedoch Ansprüche auf Sozialleistungen dar; darauf erstreckt sich die Amtspflegschaft nach § 1706 Nr.2 BGB nicht.

BVerwG (5 C 13/87) | Datum: 21.11.1991

BVerwGE 89, 192 DÖV 1992, 448 FEVS 42, 177 NJW 1992, 1522 [...]

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