Sortieren nach
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht gemäß § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB eine erhöhte Erwerbsverpflichtung. Der Unterhaltsschuldner ist zu gesteigerter Ausnutzung seiner Arbeitskraft verpflichtet. Ihm ist es zuzumuten, nebenher, z.B. an Wochenenden, zu arbeiten. Der Elternteil, der minderjährige Kinder betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch deren Pflege und Erziehung regelmäßig in vollem Umfang (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Er ist auch wenn er über eigenes Einkommen verfügt, daneben grundsätzlich nicht zum Barunterhalt verpflichtet. Nur ausnahmsweise kann eine andere Regelung in Betracht kommen, wenn der andere Ehegatte wesentlich geringere Einkünfte hat, so daß seine Inanspruchnahme zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht führen würde (BGH FamRZ 1991, 182, 183).
vgl. auch OLG Hamburg, FamRZ 1991, 106 . FamRZ 1991, 1475 [...]