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A. Die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Eltern sind maßgebend für die Höhe des Unterhaltsanspruchs ihrer minderjährigen unverheirateten Kinder. Letztere nehmen an den Veränderungen der Lebensverhältnisse in negativer und positiver Hinsicht teil. Sind die tatsächlichen Lebensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteiles durch eine neue Ehe bestimmt, in welcher sein angemessener Barunterhalt durch den neuen Ehepartner sichergestellt ist, kommt dies dem erstehelichen Kind insofern zugute, als der Elternteil einen Teil seiner Arbeitskraft ausschließlich für die Bereitstellung des Barunterhaltes des Kindes nutzen kann. Daß der neuen Familie dadurch ein Teil der Arbeitskraft entzogen wird, ist als Ausdruck der Gleichrangigkeit des § 1609 BGB hinzunehmen. B. Eine (nicht sorgeberechtigte) Mutter, der eine Nebentätigkeit zumutbar ist, muß neben dem das Kind betreuenden Vater anteilig Barunterhalt leisten.
FamRZ 1991, 973 LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 122 LSK-FamR/Hannemann, § 1606 BGB LS 39 [...]
Dem sorgeberechtigten Elternteil (Mutter) steht ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil (Vater) zu, wenn er den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes allein bestritten hat, obgleich auch der andere Elternteil unterhaltspflichtig war. Wurde der andere Elternteil (Vater) zu einer rückwirkenden Barunterhaltsleistung verurteilt und nahm das Kind eine entsprechende Zahlung von ihm entgegen, tritt an die Stelle des dadurch erloschenen familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs ein Bereicherungsanspruch (der Mutter) gegen das Kind.
LSK-FamR/Hannemann, § 1606 BGB LS 43 NJW-RR 1991, 1027 [...]