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Dem sorgeberechtigten Elternteil (Mutter) steht ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil (Vater) zu, wenn er den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes allein bestritten hat, obgleich auch der andere Elternteil unterhaltspflichtig war. Wurde der andere Elternteil (Vater) zu einer rückwirkenden Barunterhaltsleistung verurteilt und nahm das Kind eine entsprechende Zahlung von ihm entgegen, tritt an die Stelle des dadurch erloschenen familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs ein Bereicherungsanspruch (der Mutter) gegen das Kind.
LSK-FamR/Hannemann, § 1606 BGB LS 43 NJW-RR 1991, 1027 [...]