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1. Grundsätzlich ist auch bei einem Urteil, welches eine einstweilige Verfügung bestätigt, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO möglich, jedoch nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen. Derartige Umstände sind gegeben, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag feststeht, daß das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann. 2. Da es sich bei einer vorläufigen Regelung des Unterhalts im Wege einstweiliger Verfügung um die Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse handelt, ist der Erlaß einer einstweiligen Verfügung nur für die Zukunft, d.h. ab Antragseingang bei Gericht möglich. 3. Hat es die Verfügungsklägerin leichtfertig versäumt, den nachehelichen Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB im Verbund geltend zu machen, so ist ein Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung auf Zahlung von nachehelichen Unterhalts nach Rechtskraft der Scheidung nicht gegeben.
vgl. auch OLG Bamberg, NJW-RR 1989, 576 NJW 1990, 3280 NJW-RR 1990, 3280 NJW-RR 1991, 203 [...]
1. Bei einer positiven Vaterschaftsfeststellung nach § 1600o Abs. 1 BGB ist die Feststellung einer konkreten Beiwohnung entbehrlich. 2. Ein Vergleich der morphologischen (gestaltlichen) Erscheinungsformen, welcher der Gegenstand eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens wäre, ist bei einer aufgrund der serologischen Befunde ermittelten Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,99 % gegenüber den Vergleichen der Blutmerkmale und -faktoren sowie der DNA-Banden die unsicherste Methode, zur Klärung der Vaterschaft beizutragen. Einen tragfähigen Ausschluß kann ein anthropologisch-erbbiologisches Gutachten bereits nicht mehr erbringen, wenn eine biostatistische Auswertung der serologischen Befunde eine Wahrscheinlichkeit von 99,0 % für die Vaterschaft ergeben hat (BGH, NJW 1974, 606 = FamRZ 1974, 181).
vgl. auch OLG Celle, NiedersRpfl 1990, 150 NJW 1990, 2942 NJW-RR 1990, 2942 [...]