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1. Gemeinsame elterliche Sorge kann nach der Scheidung nur dann angeordnet werden, wenn sie dem übereinstimmenden Willen beider Eltern entspricht. 2. Die Bindung eines Elternteils an eine zu einem früheren Zeitpunkt getroffene Vereinbarung über das (hier gemeinsame) Sorgerecht besteht jedenfalls dann nicht mehr, wenn nachvollziehbare Gründe für eine Loslösung von der Vereinbarung vorgetragen werden. Hielte man den Elternteil trotz der nunmehr bestehenden Uneinigkeit weiter an die frühere Einigung gebunden, bestünde die Gefahr einer Sorgerechtsentscheidung gegen das Kindeswohl.
EzFamR BGB § 1671 Nr. 6 FamRZ 1991, 590 NJW-RR 1991, 580 [...]