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Leben die Eltern eines minderjährigen türkischen Kindes in der Bundesrepublik getrennt und hat das Kind hier noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, so ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gericht zu prüfen. Diese richtet sich nach dem Minderjährigenschutzabkommen (MSA). Nach Art. 1 MSA sind die Gerichte des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, zuständig für Maßnahmen zum Schutze der Person und des Vermögens des Minderjährigen. Art. 1 MSA gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 MSA; diese wiederum unter der Einschränkung von Art. 8 und Art.16 MSA. Die elterliche Sorge ist unumstritten eine Schutzmaßnahme im Sinne von Art. 1 MSA. Eine ernstliche Gefährdung des Kindeswohles nach Art. 8 MSA ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1666 ff BGB erfüllt sind.
Vgl. auch noch OLG Koblenz, FamRZ 1990, 552 . FamRZ 1991, 363 [...]