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»Gütergemeinschaft kann zu dem alleinigen Zweck der Eigentumsübertragung vereinbart und alsbald wieder aufgehoben werden, allerdings nicht in derselben Urkunde.« Die Beteiligten (Eheleute) haben zunächst in einer notariellen Urkunde den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, einen Erbvertrag geschlossen und für die Zukunft wieder die Zugewinngemeinschaft vereinbart. Nach Ablehnung des Antrags auf Grundbuchberichtigung durch Eintragung beider Beteiligten, vereinbarten die Eheleute erneut in notarieller Urkunde die Gütergemeinschaft, um sie in einer weiteren Urkunde wieder aufzuheben.
DRsp I(165)215d MDR 1990, 631 NJW-RR 1990, 837 OLGZ 1990, 262 Rpfleger 1990, 255 [...]
Ist ein Vorname eingetragen, obwohl er nicht wirksam erteilt worden ist, so ist das Geburtenbuch zu berichtigen, wenn der wirklich erteilte Vorname hiervon abweicht. Ob der eingetragene Vorname mit dem dem Kind erteilten Vornamen übereinstimmt, richtet sich nach der Person des Namensträgers, mithin der des Kindes, so daß es auf dessen Staatsangehörigkeit ankommt (Personalstatut). Das Kind eines deutschen Vaters und einer türkischen Mutter besitzt eine doppelte Staatsangehörigkeit. Nach Art. 5 EGBGB geht die Rechtsstellung des Kindes als Deutscher vor, so daß für das Kind deutsches Recht anzuwenden ist. Die Eltern bestimmen nach deutschem Recht gemeinsam den Vornamen des Kindes. Wurde dem erteilten deutschen Vornamen zusätzlich ein türkischer Vornamen im Geburtseintrag zugefügt,ohne daß beide Elternteile dem zugestimmt haben, so muß dieser türkische Vorname durch Berichtigung des Geburtseintrages gestrichen werden.
IPRax 1992, 51 JuS 1990, 848 NJW 1990, 1423 OLGZ 1990, 139 [...]