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Die qualifizierte Versicherungsrente des § 164 Bundesbahnversicherungsanstalt-Satzung (entsprechend § 18 BetrAVG) ist gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3b BGB zu bewerten. Die Bewertungsvorschrift des § 1587a Abs. 2 BGB enthält in Nr. 4c eine klar umrissene Ausnahmevorschrift. Sie gilt nur für Versorgungen, die ausschließlich 'nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge' bemessen werden. Sieht die Versorgungsordnung eine solche Bemessung vor, so läßt sich der Eheanteil der Versorgung ohne weiteres aus den in der Ehe entrichteten Beiträgen ermitteln. Diese Bewertung ist aber nur für die sog. einfache 'Versicherungsrente' des § 163 BVA-Satzung (entsprechend § 44 VBL-Satzung) anwendbar. Allerdings umfaßt diese nicht nur Beiträge, sondern seit 1979 auch Umlagen, berechnet nach Prozentsätzen des Einkommens, nachdem das System der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen auf das Umlageverfahren umgestellt wurde; dies ist jedoch für die Anwendung der Berechnung nach Nr. 4c unschädlich, denn die Höhe der Versicherung kann ohne weiteres auch aus den Umlageanteilen in der Ehezeit errechnet werden. Dagegen erfaßt die Berechnung der qualifizierten Versicherungsrente, um die es hier geht die gesamte Betriebszugehörigkeit auch vor der Ehe (für jedes volle Jahr der Betriebszugehörigkeit steigert sich der Vomhundertsatz) und nur das Durchschnittsentgelt der letzten drei Jahre. Wegen dieser beiden Abweichungen scheidet eine Bewertung nach Nr. 4c aus. der Umstand, daß die einfache in der qualifizierten Versicherungsrente betragsmäßig enthalten ist, § 164 S. 6 BVA-Satzung, ändert nichts an ihrer strukturell anderen Bewertung. § 1587a Abs. 2 Nr. 3 b BGB paßt zwar insofern seinem Wortlaut nach nicht, als der Versicherte noch dem betrieb angehört. Er wird aber dem Sinn der Berechnung für den Versorgungsausgleich am besten gerecht, weil die qualifizierte Versicherungsrente gerade auf der Fiktion beruht, daß der Versicherte bei Eheende aus dem Betrieb ausgeschieden ist.

OLG Hamburg (2 UF 129/88) | Datum: 21.06.1990

FamRZ 1991, 201 [...]

Für den Fall der Aufteilung einer Gesamtversorgung hat der Gesetzgeber keine Bewertungsanweisung geschaffen. § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1a BGB bestimmt zur Ermittlung des Ehezeitanteils einer betr. AV nur, daß bei 'Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen' der betrieblichen AV der Ehezeitanteil der 'Versorgung' durch zeitratierliche Quotierung festzustellen ist. Darüber ob unter 'Versorgung' i.S. der Vorschrift die Gesamtversorgungszusage oder die nach Anrechnung der hochzurechnenden Grundversorgung ergebende Differenzrente zu verstehen ist, sagt das Gesetz nichts aus. Zwar will bei einer Gesamtversorgungszusage der Träger der betrieblichen AV eine evtl. auftretende Versorgungslücke füllen. Doch kann hieraus nicht geschlossen werden, Gegenstand der Bewertungsvorschrift des § 1587 Abs. 2 Nr. 3 S. 1 BGB sei nur die Betriebsrente, die der Versorgungsträger tatsächlich leistet; denn der Träger der betr. AV hat verbindlich nur eine Versorgung insgesamt und nicht eine bestimmte Betriebsrente zugesagt, deren Höhe bei Abgabe der Versorgungszusage überhaupt noch nicht einzugrenzen ist. Bei Eintritt des Versorgungsfalls stellt sich, obwohl nunmehr die anzurechnende Grundversorgung (ges. Rente) feststeht, das Problem, wie der Ehezeitanteil festzustellen ist, ob durch zeitratierliche Aufteilung der Differenzrente oder der Gesamtversorgung mit anschließender Anrechnung eines Teils der Grundversorgung (ges. Rente). Der VBL-Methode in abgewandelter Form ist der Vorzug zu geben, bei welcher die vorbetrieblich erworbene Rentenanwartschaft (vorbetrieblich erworbenes 'Abzugsglied') von der Gesamtversorgungszusage vorweg abgezogen und dann erst der Ehezeitanteil der gekürzten Gesamtversorgung zeitratierlich berechnet wird. Anschließend ist die rentenanwartschaft, welche auf die in die Ehezeit fallende Zeit der Betriebszugehörigkeit entfällt, anzurechnen. Wie bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die Versorgungsrente, ist die hier

OLG München (4 UF 418/36) | Datum: 05.06.1990

FamRZ 1991, 338 [...]

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