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Das Staatliche Gesundheitsamt oder deren Mitarbeiter verletzen die ihnen obliegende Amtspflicht nicht dadurch, daß sie es ohne konkrete Anhaltspunkte für fremdschädigendes Verhalten eines Drogenabhängigen unterlassen, diesen nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz unterzubringen.
LG Augsburg (2 O 4939/89) | Datum: 30.03.1990
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