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»Auf den Unterhaltsbeitrag der nachgeheirateten Witwe ist vor der Kürzung nach § 57 Abs. 2 und 3 BeamtVG die Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG anzuwenden. Rentenminderungen, die auf einem durchgeführten Versorgungsausgleich nach § 1587 b BGB beruhen, bleiben bei der Anrechnung auf den Unterhaltsbeitrag unberücksichtigt.«
Vorinstanz: OVG Lüneburg, Vorinstanz: VG Oldenburg, BVerwGE 85, 185 DÖV 1990, 976 [...]