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a. Ordnet das Vormundschaftsgericht die Untersuchung des Kindes durch einen Sachverständigen zur Beurteilung der Persönlichkeit des Kindes an, so ist diese Anordnung erforderlich, um eine Gefährdung des geistigen oder seelischen Wohls des Kindes abzuwenden, wenn sich die Eltern gegenüber allen Vorschlägen zur Untersuchung und Behandlung des Kindes ablehnend verhalten haben. b. Ist zur Vorbereitung dieses Gutachtens erforderlich, daß das Kind für die Höchstdauer von sechs Wochen in der für seine Begutachtung ausgewählten jugendpsychiatrischen Klinik unterzubringen ist, so steht § 1666 a BGB dieser Maßnahme nicht entgegen.
Wie LS 32 a: KG, FamRZ 1970, 491 und KG, FamRZ 1972, 646. FamRZ 1991, 214 NJW-RR 1991, 777 [...]