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Die Vorschrift des § 1631 a BGB stellt einen besonderen Eingriffstatbestand für vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen hinsichtlich der Ausbildung minderjähriger ehelicher Kinder dar. Insoweit kommt § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zur Anwendung.
Ebenso: BayObLG, DRsp I (167) 286 d-e = FamRZ 1982, 634 . FamRZ 1991, 102 NJW-RR 1991, 329 [...]
Der mit dem gesetzlichen Ausschluß der Vertretungsmacht eines gesetzlichen Vertreters verfolgte Sinn und Zweck gebietet es, eine solche Person zum Ergänzungspfleger des Kindes zu bestellen, die uneingeschränkt dessen Interessen vertritt. Vorschläge der Eltern bei der Auswahl eines Ergänzungspflegers können im Rahmen des gerichtlichen Ermessens besonders zu berücksichtigen sein. Dies kann jedoch nur gelten, wenn bei einer Bestellung des von den Eltern vorgeschlagenen Ergänzungspflegers nicht mit einer Interessenkollision zu rechnen ist. Mit einer solchen Interessenkollision kann aber im Einzelfall zu rechnen sein, wenn eine Person zum Ergänzungspfleger vorgeschlagen wird, die mit dem Verfahrensbevollmächtigten des ausgeschlossenen Vertreters beruflich verbunden ist.
Ebenso: OLG Bamberg, FamRZ 1992, 220 . FamRZ 1991, 736 Rpfleger 1991, 202 [...]
1. Die Kosten einer Kommunions- oder Konfirmationsfeier stellen keinen Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB dar. 2. Voraussetzung für die Anwendung des § 1613 Abs. 2 BGB ist, daß der Bedarf überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar auftritt, so daß eine vorausschauende Bedarfsplanung zwangsläufig ausscheidet. Eine im Verhältnis zum laufenden Unterhalt außergewöhnlich hohe Einzelausgabe stellt allein keinen Sonderbedarf dar, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbar war. 3. Auch bei der Bemessung des Kinderunterhaltes nach den Tabellen ist davon auszugehen, daß bei der Festsetzung des Tabellenunterhaltes auch in den unteren Gruppen durchschnittliche Bedürfnisse des Kindes im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichtete berücksichtigt sind, wozu auch die üblichen Familienfeste Kommunion und Konfirmation gehören.
Vgl. auch AG Saarbrücken - 40 F 225/93 Uki - vom 17.09.1993 FamRZ 1991, 110 [...]