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Für die Voraussetzungen der Anerkennung eines ausländischen Ehescheidungsurteils ist grundsätzlich das zum Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung geltende deutsche Anerkennungsrecht maßgebend; es sind also regelmäßig die deutschen Vorschriften für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit des ausländischen Gerichts mit dem Inhalt anzuwenden, den sie im Zeitpunkt des Erlasses der ausländischen Entscheidung hatten. Wird ein erstinstanzliches Urteil angefochten, so kann es in der Regel nicht auf den Zeitpunkt ankommen, in dem diese Urteil erlassen wurde. Führt ein Rechtsmittel - entsprechend der Berufung des deutschen Verfahrensrechts zu einer erneuten umfassenden Überprüfung des gesamten Verfahrensgegenstandes aufgrund neuerlicher mündlicher Verhandlung, so ist in jedem Fall zunächst auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das Berufungsurteil ergangen ist. Es genügt für die Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Entscheidung, wenn nach dem beim Erlaß eines Berufungsurteils geltenden Anerkennungsrecht die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates begründet war. Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen vollzieht sich in dem besonderen in Art. 7 FamRÄndG geregelten Verfahren. Das ändert jedoch nichts daran, daß auch insoweit die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO gegeben sein müssen. Nach § 328 Abs. 1 Nr. 1. ZPO ist die Anerkennung des Urteils ausgeschlossen, wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind. Danach ist zu prüfen, ob die Gerichte des Urteilsstaates zuständig gewesen wären, wenn deutsches Zuständigkeitsrecht bei spiegelbildlicher Anwendung eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet hätte. Die Antrittszuständigkeit ist unabhängig von einer späteren Änderung oder einem Wechsel der Staatsangehörigkeit.

BayObLG (BReg 3 Z 46/90) | Datum: 12.07.1990

FamRZ 1990, 1265 [...]

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