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a. Der Herausgabeanspruch nach § 1632 Abs. 1 BGB verlangt, daß das Kind dem Elternteil, welcher es herausverlangt, widerrechtlich vorenthalten wird. Diese Widerrechtlichkeit ist zu verneinen, wenn das Herausgabeverlangen einen Mißbrauch der elterlichen Sorge darstellen würde, der unter § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt. b. Bei der Entscheidung zwischen der Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB und dem Herausgabanspruch nach § 1632 Abs. 1 BGB muß das Wohl des Kindes berücksichtigt werden. c. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Bestandteil der Personensorge. Wird einem Elternteil dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht wirksam entzogen, so steht ihm auch kein Herausgabeanspruch aus § 1632 Abs. 1 BGB zu. d. Maßnahmen auf Grund des § 1666 Abs. 1 BGB darf das Vormundschaftsgericht auch als vorläufige Anordnung erlassen, wenn zum Schutz des Kindes ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht und bis zu einer endgültigen Entscheidung nicht zugewartet werden kann.
Zu LS 7 b vgl. noch OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 601 . FamRZ 1990, 1379 [...]
Ist ein Unterhaltspflichtiger zur Zahlung der gerade fälligen Unterhaltsansprüche, aber nicht zur Abtragung von Unterhaltsrückständen in der Lage, ergibt sich aus den Umständen in der Regel eine Leistungsbestimmung des Unterhaltsschuldners mit dem Inhalt, daß der gegenwärtig bestehende Bedarf des Unterhaltsberechtigten gedeckt werden soll. In diesem Fall ist für eine Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB kein Raum.
Ebenso: AG Ulm, FamRZ 1984, 415. FamRZ 1991, 719 LSK-FamR/Hannemann, § 1612 BGB LS 7 [...]