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1. Grundsätzlich ist auch bei einem Urteil, welches eine einstweilige Verfügung bestätigt, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO möglich, jedoch nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen. Derartige Umstände sind gegeben, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag feststeht, daß das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann. 2. Da es sich bei einer vorläufigen Regelung des Unterhalts im Wege einstweiliger Verfügung um die Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse handelt, ist der Erlaß einer einstweiligen Verfügung nur für die Zukunft, d.h. ab Antragseingang bei Gericht möglich. 3. Hat es die Verfügungsklägerin leichtfertig versäumt, den nachehelichen Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB im Verbund geltend zu machen, so ist ein Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung auf Zahlung von nachehelichen Unterhalts nach Rechtskraft der Scheidung nicht gegeben.
vgl. auch OLG Bamberg, NJW-RR 1989, 576 NJW 1990, 3280 NJW-RR 1990, 3280 NJW-RR 1991, 203 [...]