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»a. Die Anordnung einer vorläufigen Unterbringung durch das Vormundschaftsgericht nach § 1846 BGB deckt nicht eine ärztliche Behandlung des Betroffenen gegen dessen Willen. Eine solche ist vor der Bestellung eines Pflegers nur möglich, wenn der Betroffene für diesen Bereich geschäftsunfähig ist und das Vormundschaftsgericht eine konkret zu bezeichnende ärztliche Maßnahme zuläßt.« b. Vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen nach § 1846 BGB können nur so lange Bestand haben, bis ein Pfleger die erforderlichen Maßnahmen treffen kann.«
BayObLGZ 1990, 46 DRsp I(169)148a-b FamRZ 1990, 1154 NJW-RR 1991, 774 [...]
d. »Ein eigenes rechtliches Interesse an der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und ein Beschwerderecht gegen ihre Ablehnung kann auch für den Schuldner einer Nachlaßforderung in Frage kommen, die dem Betroffenen als Erben zusteht. Ein solches Interesse liegt jedoch nicht vor, wenn ein minderjähriger Alleinerbe von einem Elternteil gesetzlich vertreten ist und eine Dauertestamentsvollstreckung besteht.«
BayObLGZ 1990, 43 DRsp IV(470)263d FamRZ 1990, 909 Rpfleger 1990, 296 [...]
Grundlage für die Entziehung der gesamten Personensorge oder von Teilen der Personensorge ist § 1666 Abs. 1 BGB. Demgegenüber kann ein Entzug der Vermögenssorge nur aufgrund von § 1666 Abs. 3 oder § 1667 Abs. 5 BGB entzogen werden. Ob solche Tatsachen vorliegen, die ein Eingreifen gem. § 1666 Abs. 1 BGB entscheiden und rechtfertigen, kann glaubhaft gemacht werden; eine volle Beweisführung ist nicht erforderlich. Dabei ist es dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen, ob und in welchem Umfang es selbständig Ermittlungen durchführt.
Vgl. dazu auch: BayObLG, FamRZ 1989, 421 . FamRZ 1990, 1012 NJW 1990, 1857 [...]