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1. Die Scheidung einer deutsch-algerischen Ehe erfolgt nach deutschem recht, wenn die Parteien in Deutschland leben, Art. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 nr. 2 EGBGB. 2. In diesem Fall richtet sich nach Art. 19 Abs. 2 S. 1 EGBGB auch die Folgesache Sorgerecht nach deutschem Recht. 3. Die Regelung des Art. 19 Abs. 2 S. 2 EGBGB kommt hier nicht zum Zuge, auch wenn das Kind in Algerien lebt und nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs in zweiter Instanz nur noch über das Sorgerecht gestritten wird. 4. Die elterliche Sorge ist auf die Mutter zu übertragen, wenn der Vater inhaftiert ist und damit keine Möglichkeit hat, das Kind persönlich zu betreuen. Daß das Kind in Algerien lebt und die Mutter zur Zeit wohl keine Aussicht auf Rückführung des Kindes nach Deutschland hat, steht einer solchen Sorgerechtsentscheidung nicht entgegen.
EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 14 FamRZ 1990, 783 IPRax 1991, 190 NJW 1990, 2203 [...]
1. Bei einer positiven Vaterschaftsfeststellung nach § 1600o Abs. 1 BGB ist die Feststellung einer konkreten Beiwohnung entbehrlich. 2. Ein Vergleich der morphologischen (gestaltlichen) Erscheinungsformen, welcher der Gegenstand eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens wäre, ist bei einer aufgrund der serologischen Befunde ermittelten Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,99 % gegenüber den Vergleichen der Blutmerkmale und -faktoren sowie der DNA-Banden die unsicherste Methode, zur Klärung der Vaterschaft beizutragen. Einen tragfähigen Ausschluß kann ein anthropologisch-erbbiologisches Gutachten bereits nicht mehr erbringen, wenn eine biostatistische Auswertung der serologischen Befunde eine Wahrscheinlichkeit von 99,0 % für die Vaterschaft ergeben hat (BGH, NJW 1974, 606 = FamRZ 1974, 181).
vgl. auch OLG Celle, NiedersRpfl 1990, 150 NJW 1990, 2942 NJW-RR 1990, 2942 [...]