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Ein volljähriges Kind, das die Wartezeit bis zur Erlangung des erstrebten Studienplatzes mit einem Praktikum überbrückt, welches einen Arbeitsaufwand unterhalb der regulären wöchentlichen Arbeitszeit voraussetzt, kann darauf verwiesen werden, zu seinem Unterhalt durch eine weitere, auf Gelderwerb gerichtete Tätigkeit beizusteuern.
FamRZ 1990, 789 LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 68 NJW 1990, 1798 NJW-RR 1990, 900 [...]