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A. a. Gem. § 1672 i.V.m. § 1671 Abs. 2 1.Halbsatz BGB trifft das Gericht die Sorgerechtsregelung, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Bei der Beurteilung sind die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Nach dem Förderungsprinzip soll demjenigen Elternteil die elterliche Sorge anvertraut werden, der nach seiner Persönlichkeit, seiner Beziehung zum Kind und nach den äußeren Verhältnissen besser geeignet ist, das Kind zu betreuen und seine seelische und geistige Entfaltung zu begünstigen. Nach dem Kontinuitätsprinzip soll die elterliche Sorge demjenigen Elternteil übertragen werden, bei welchem das Kindesinteresse an kontinuierlicher Entwicklung besser gewährleistet ist. b. Kann nach keinem dieser Prinzipien eine Entscheidung getroffen werden, so kommt der Anhörung des Kindes eine entscheidende Bedeutung zu. c. Das Gericht hat sich jedoch zurückzuhalten, wenn das Kind sich erkennbar nicht erklären will. Es darf nicht versuchen, über psychologische Tests oder auch über Fangfragen in den innersten Bereich einzudringen. d. Hat ein siebenjähriges Kind während eines langen Verfahrens verstanden, worum es geht, so kann das Gerich seine Entscheidung allein darauf stützen, daß das Kind ruhig und überlegt erklärt, 'es würde lieber beim Papa wohnen und die Mama besuchen'. B. Gem. § 1672 i.V.m. § 1671 Abs. 2 erster Halbsatz BGB trifft das Gericht die Sorgerechtsregelung, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Bei der Beurteilung sind folgende zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Nach dem Förderungsprinzip soll demjenigen Elternteil die elterliche Sorge anvertraut werden, der nach seiner Persönlichkeit, seiner Beziehung zum Kind und nach den äußeren Verhältnissen besser geeignet ist, das Kind zu betreuen und seine seelische und geistige Entfaltung zu begünstigen. Nach dem Kontinuitätsprinzip soll die elterliche Sorge demjenigen Elternteil übertragen werden, bei welchem das Kindesinteresse an kontinuirlicher Entwicklung besser

KG (17 UF 2346/89) | Datum: 10.11.1989

FamRZ 1990, 1383 [...]

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