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Nach § 121 Abs. 2 S. 2 ZPO kann in einem Parteiprozeß ein auswärtiger Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine Mehrkosten - wie etwa Reisekosten - entstehen. Soll ein auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet werden, ist das nur zu den Bedingungen eines beim Prozeßgerichts zugelassenen Rechtsanwalts möglich. Den grundsätzlichen Anspruch auf Reisekostenersatz regelt § 28 BRAGO. Etwas anderes läßt sich auch nicht aus § 126 Abs. 1 Hs. 2 BRAGO herleiten, der den Anspruch auf Reisekostenersatz beschränkt. § 126 Abs. 1 Hs. 2 BRAGO stellt sich als Modifikation des § 28 BRAGO dar und ist für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts keine selbständige Anspruchsgrundlage.
vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 348 FamRZ 1991, 962 [...]