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1. Haben die Parteien im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, das neben der eigentlichen Scheidungssache lediglich noch die notwendigen Folgesachen elterliche Sorge und Versorgungsausgleich umfaßte, die sonstigen Scheidungsfolgen, insbesondere Unterhalt, Zugewinn und Hausrat, durch Vergleich erledigt und ist das Scheidungsverfahren nunmehr rechtskräftig abgeschlossen, so ist ein dann entstehender Streit über die Wirksamkeit des Vergleiches nicht in dem zu diesem Zwecke fortgesetzten Scheidungsverfahrens auszutragen. 2. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Vergleich eine anhängige Folgesache erledigt hätte, dann aber nur bezogen auf diese Folgesache, da über den endgültigen Abschluß des Scheidungsverfahrens selbst kein Streit herrscht. 3. Die Entscheidung des Amtsgerichts, in einem solchen Fall keinen erneuten Termin zur Fortsetzung des Scheidungsverfahrens anzuberaumen, ist nach § 567 Abs. 1 ZPO anfechtbar.
EzFamR ZPO § 567 Nr. 4 FamRZ 1990, 178 NJW-RR 1990, 138 [...]
1. Die örtliche und damit auch internationale Zuständigkeit des Familiengerichts für isolierte Unterhaltsklagen ausländischer Staatsangehöriger richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners, § 13 ZPO. 2. Auch wenn ein Scheidungsverfahren vor einem ausländischen (hier türkischen) Gericht anhängig ist, ist § 621 Abs. 2, Abs. 3 ZPO nicht anwendbar. 3. Türkische Prozeßrecht (hier Art. 137 ZGB) bindet deutsche Gerichte auch dann nicht, wenn nach § 18 EGBGB in Verbindung mit dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen anwendbare Recht materielles türkisches Recht anwendbar ist, da sich die Verweisung nur auf das materielle nicht auf das Prozeßrecht bezieht. 4. Die Möglichkeit des Art. 137 ZGB, im Rahmen des türkischen Scheidungsverfahrens auch die Unterhaltsfragen zu regeln, führt nur dann zur Rechtshängigkeit des Unterhalts, wenn ein Unterhaltsverfahren auch tatsächlich eingeleitet wurde. 5. Auch bei der Anwendung materiellen türkischen Rechts gilt die Prozeßstandschaft des betreuenden Elternteils während der Trennung, § 1629 Abs. 3 BGB. 6. Der Unterhalt für die getrenntlebende Ehefrau und das minderjährige Kind geht sowohl nach deutschem (§ 1609 BGB) wie auch nach türkischem Recht ( Art. 152, 162 Abs. 3, 315, 316 ZGB) dem Unterhalt für die Mutter des Verpflichteten vor. Diese letztgenannte Unterhaltslast kann eventuell Berücksichtigung finden nach den Grundsätzen über den Vorwegabzug ehebedingter Verbindlichkeiten, wenn der Unterhalt für die Mutter die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat.
EzFamR ZPO § 13 Nr. 1 FamRZ 1990, 747 NJW-RR 1990, 647 [...]
Macht sich ein angestellter Oberarzt selbständig, so ist eine dadurch hervorgerufene Minderung seiner Leistungsfähigkeit unterhaltsrechtlich beachtlich. Unterhaltsansprüche seiner Kinder sind in diesem Fall nicht anhand der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen, sondern individuell-konkret zu bemessen.
FamRZ 1990, 786 LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 67 NJW-RR 1990, 1477 [...]
Ein volljähriges Kind, das die Wartezeit bis zur Erlangung des erstrebten Studienplatzes mit einem Praktikum überbrückt, welches einen Arbeitsaufwand unterhalb der regulären wöchentlichen Arbeitszeit voraussetzt, kann darauf verwiesen werden, zu seinem Unterhalt durch eine weitere, auf Gelderwerb gerichtete Tätigkeit beizusteuern.
FamRZ 1990, 789 LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 68 NJW 1990, 1798 NJW-RR 1990, 900 [...]