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A. Die bis zur Scheidung fortwirkende eheliche Beistandspflicht führt auch ohne gesetzliche Regelung zu einem wechselseitigen Auskunftsanspruch, wenn die Beziehungen der Parteien es mit sich bringen, daß einer von ihnen in entschuldbarer Weise über den Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist, während der andere die Auskunft unschwer erteilen kann. Der Senat hält das vorliegende Verfahren nicht für eine Familiensache, weil es nicht um einen Nebenanspruch zum Versorgungsausgleich geht. B. Will ein Ehegatte (hier: vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens) Auskunft über seine eigenen, allerdings vom anderen Ehegatten begründeten Versorgungsanwartschaften erhalten, um nach einer Trennung eine baldige Entscheidung über angemessene Aufstockungsmaßnahmen treffen zu können, kann er das Auskunftsverlangen im Wege einer Leistungsklage (für die nicht das Familiengericht zuständig ist) geltend machen. Die Auskunftspflicht stützt sich auf §§ 1353 Abs. 1, 242 BGB. § 1587e Abs. 1 BGB kann nicht entsprechend angewendet werden, da die Auskunft nicht der Vorbereitung des VA im Rahmen einer Vereinbarung gem. § 1587o BGB oder einer gerichtlichen Entscheidung über den VA dient.
FamRZ 1990, 46 LSK-FamR/Fischer, § 1353 BGB LS 11 LSK-FamR/Runge, § 1587e BGB LS 6 [...]
A. Aus § 1353 BGB kann sich zwischen zusammenlebenden Ehgegatten unmittelbar ein Auskunftsanspruch ergeben, etwa um ein angemessenes Wirtschafts- oder Taschengeld fordern zu können. Er beinhaltet, den anderen Ehegatten in groben Zügen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu unterrichten. B. a. Der Anspruch auf angemessenen Beitrag zum Familienunterhalt beinhaltet die Zahlungen wiederkehrender Leistungen in Form des Wirtschaftsgeldes, des Taschengeldes und gegebenenfalls einmalige Geldleistungen bei Sonderbedarf. b. Der Familienunterhalt besteht nicht - wie etwa der Getrenntlebens- oder Nachehelichenunterhalt - in Höhe eines bestimmten Anteils des die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommens. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, in welchem Umfang Wirtschaftsgeld zur Verfügung gestellt werden muß.
FamRZ 1990, 161 LSK-FamR/Fischer, §§ 1360, 1360a BGB LS 4 LSK-FamR/Fischer, § 1353 BGB LS 12 [...]