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A. Aus § 1353 BGB kann sich zwischen zusammenlebenden Ehgegatten unmittelbar ein Auskunftsanspruch ergeben, etwa um ein angemessenes Wirtschafts- oder Taschengeld fordern zu können. Er beinhaltet, den anderen Ehegatten in groben Zügen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu unterrichten. B. a. Der Anspruch auf angemessenen Beitrag zum Familienunterhalt beinhaltet die Zahlungen wiederkehrender Leistungen in Form des Wirtschaftsgeldes, des Taschengeldes und gegebenenfalls einmalige Geldleistungen bei Sonderbedarf. b. Der Familienunterhalt besteht nicht - wie etwa der Getrenntlebens- oder Nachehelichenunterhalt - in Höhe eines bestimmten Anteils des die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommens. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, in welchem Umfang Wirtschaftsgeld zur Verfügung gestellt werden muß.
FamRZ 1990, 161 LSK-FamR/Fischer, §§ 1360, 1360a BGB LS 4 LSK-FamR/Fischer, § 1353 BGB LS 12 [...]