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1. Die örtliche und damit auch internationale Zuständigkeit des Familiengerichts für isolierte Unterhaltsklagen ausländischer Staatsangehöriger richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners, § 13 ZPO. 2. Auch wenn ein Scheidungsverfahren vor einem ausländischen (hier türkischen) Gericht anhängig ist, ist § 621 Abs. 2, Abs. 3 ZPO nicht anwendbar. 3. Türkische Prozeßrecht (hier Art. 137 ZGB) bindet deutsche Gerichte auch dann nicht, wenn nach § 18 EGBGB in Verbindung mit dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen anwendbare Recht materielles türkisches Recht anwendbar ist, da sich die Verweisung nur auf das materielle nicht auf das Prozeßrecht bezieht. 4. Die Möglichkeit des Art. 137 ZGB, im Rahmen des türkischen Scheidungsverfahrens auch die Unterhaltsfragen zu regeln, führt nur dann zur Rechtshängigkeit des Unterhalts, wenn ein Unterhaltsverfahren auch tatsächlich eingeleitet wurde. 5. Auch bei der Anwendung materiellen türkischen Rechts gilt die Prozeßstandschaft des betreuenden Elternteils während der Trennung, § 1629 Abs. 3 BGB. 6. Der Unterhalt für die getrenntlebende Ehefrau und das minderjährige Kind geht sowohl nach deutschem (§ 1609 BGB) wie auch nach türkischem Recht ( Art. 152, 162 Abs. 3, 315, 316 ZGB) dem Unterhalt für die Mutter des Verpflichteten vor. Diese letztgenannte Unterhaltslast kann eventuell Berücksichtigung finden nach den Grundsätzen über den Vorwegabzug ehebedingter Verbindlichkeiten, wenn der Unterhalt für die Mutter die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat.

OLG Frankfurt/Main (4 UF 236/88) | Datum: 13.12.1989

EzFamR ZPO § 13 Nr. 1 FamRZ 1990, 747 NJW-RR 1990, 647 [...]

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